1. Geltung,Vertragsabschluss
1.1 MH DESIGN(im Folgenden „Studio“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlageder nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alleRechtsbeziehungen zwischen dem Studio und dem Kunden, auch wenn nichtausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB gelten ausschließlich fürRechtsbeziehungen mit Unternehmern (B2B).
1.2Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.Abweichungen von diesen AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit demKunden sind nur wirksam, wenn sie vom Studio schriftlich bestätigt werden.
1.3Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden – selbst bei Kenntnis – nichtakzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderesvereinbart wird. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklichwidersprochen; eines weiteren Widerspruchs bedarf es nicht.
1.4Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagenwiderspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geändertenKlauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. DieseZustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen wesentlicher Leistungsinhalte undEntgelte.
1.5 Sollteneinzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies dieVerbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegunggeschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksameBestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
1.6 Angebotedes Studios sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklichanders vereinbart.
1.7 AlleEntgelte verstehen sich netto; Umsatzsteuer wird nur ausgewiesen, soferngesetzlich geschuldet. Bei Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung wird keineUmsatzsteuer in Rechnung gestellt.
1.8 Im Fallevon Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
(1)Studiovertrag / Angebot / Leistungsbeschreibung
(2)Share-Deal-Modul (Punkte 16–27), sofern vereinbart
(3) diese AGB(Punkte 1–15)
2. SocialMedia Kanäle
Das Studioweist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass dieAnbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz:Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und-auftritte aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbietersind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an Nutzerweiterzuleiten. Es besteht daher das vom Studio nicht kalkulierbare Risiko,dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einerBeschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeiteiner Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall einesofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen,rechtmäßigen Zustandes kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Studio arbeitetauf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die es keinenEinfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zugrunde. Der Kundeerkennt mit Auftragserteilung ausdrücklich an, dass diese Nutzungsbedingungendie Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses(mit-)bestimmen. Das Studio beabsichtigt, den Auftrag nach bestem Wissen undGewissen auszuführen und die Richtlinien von Social-Media-Kanälen einzuhalten.Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeitjedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung derInhalte zu erreichen, kann das Studio jedoch nicht dafür einstehen, dass diebeauftragte Kampagne jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept-und Ideenschutz
Hat derpotenzielle Kunde das Studio vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, undkommt das Studio dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach,gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereitsdurch Einladung und Annahme der Einladung durch das Studio treten derpotenzielle Kunde und das Studio in ein Vertragsverhältnis(„Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zugrunde.
3.2 Derpotenzielle Kunde erkennt an, dass das Studio bereits mit derKonzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbstnoch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 DasKonzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit dieseWerkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung undBearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Studios ist dem potenziellenKunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 DasKonzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöheerreichen und damit nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen.Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündenderFunke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung vonVermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptesgeschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihrecharakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werdeninsbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen,Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Derpotenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, die vom Studio imRahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb desKorrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zuverwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Ist derpotenzielle Kunde der Meinung, dass ihm vom Studio Ideen präsentiert wurden,auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, hat er dies dem Studiobinnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung vonBeweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Imgegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass das Studio dempotenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vomKunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass das Studio dabei verdienstlichwurde.
3.8 Derpotenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durchZahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfallberechnet, zuzüglich Umsatzsteuer, sofern gesetzlich geschuldet, befreien. DieBefreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigungbeim Studio ein.
4.Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 DerUmfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibungim Studiovertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch das Studiosowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). NachträglicheÄnderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durchdas Studio. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei derErfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Studios.
4.2 AlleLeistungen des Studios (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke undelektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagenab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohneRückmeldung gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kundewird dem Studio zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagenzugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Erwird das Studio von allen Umständen informieren, die für die Durchführung desAuftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung desAuftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht,dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderterAngaben des Kunden vom Studio wiederholt werden müssen oder sich verzögern.
4.4 Der Kundeist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügunggestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) undgarantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für denangestrebten Zweck eingesetzt werden können. Das Studio haftet im Falle bloßleichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung der Warnpflicht – jedenfalls imInnenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger RechteDritter durch vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird das Studiowegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, sohält der Kunde das Studio schad- und klaglos; er hat dem Studio sämtlicheNachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen,insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kundeverpflichtet sich, das Studio bei der Abwehr allfälliger Ansprüche Dritter zuunterstützen und stellt dem Studio hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagenzur Verfügung.
5.Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 DasStudio ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen,sich bei der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen sachkundigerDritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zusubstituieren („Fremdleistung“).
5.2 DieBeauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder imeigenen Namen oder im Namen des Kunden; letztere nach vorheriger Information anden Kunden. Das Studio wird Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dassdiese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5.3 InVerpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden unddie über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das giltausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Studiovertrages aus wichtigemGrund.
6. Termine
6.1Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich alsverbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. VerbindlicheTerminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Studio schriftlich zubestätigen.
6.2 Verzögertsich die Lieferung/Leistung des Studios aus Gründen, die es nicht zu vertretenhat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mitzumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen dieLeistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses undverlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr alszwei Monate andauern, sind der Kunde und das Studio berechtigt, vom Vertragzurückzutreten.
6.3 Befindetsich das Studio in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten,nachdem er dem Studio schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüchedes Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommenbei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. VorzeitigeAuflösung
7.1 DasStudio ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkungaufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) dieAusführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglichwird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kundefortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfristsetzung von 14 Tagen,gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung einesfällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c)berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieserauf Begehren des Studios weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung desStudios eine taugliche Sicherheit leistet.
7.2 Der Kundeist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzungaufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Studiofortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist vonzumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentlicheBestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wennnichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Studios fürjede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Studio ist berechtigt,zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumenmit einem (jährlichen) Budget von EUR 10.000 oder bei Aufträgen, die sich übereinen längeren Zeitraum erstrecken, ist das Studio berechtigt,Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungenabzurufen. Dies gilt nicht, soweit im Share-Deal-Modul eine abweichendeEntstehung/Fälligkeit vereinbart ist.
8.2 DasHonorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich Umsatzsteuer, soferngesetzlich geschuldet, in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfallhat das Studio für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber-und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in marktüblicherHöhe.
8.3 AlleLeistungen des Studios, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorarabgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Studio erwachsendenBarauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4Kostenvoranschläge des Studios sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass dietatsächlichen Kosten die vom Studio schriftlich veranschlagten um mehr als 15 %übersteigen, wird das Studio den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. DieKostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnendrei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitigkostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eineKostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nichterforderlich; diese gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Wenn derKunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Studios – unbeschadetder laufenden sonstigen Betreuung – einseitig ändert oder abbricht, hat er demStudio die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarungzu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nichtdurch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Studiosbegründet ist, hat der Kunde dem Studio darüber hinaus das gesamte für diesenAuftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei dieAnrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist dasStudio bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmerndes Studios, schad- und klaglos zu halten. Mit der Bezahlung des Entgeltserwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte;nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehrunverzüglich dem Studio zurückzustellen.
DieseBestimmung gilt nicht für Share-Deals; hierfür geltenMindestlaufzeit/Tail/Buyout gemäß Share-Deal-Modul (Punkte 16–27).
9. Zahlung,Eigentumsvorbehalt
9.1 DasHonorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig,sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbartwerden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen undsonstiger Aufwendungen. Die vom Studio gelieferte Ware bleibt bis zurvollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich allerNebenverbindlichkeiten im Eigentum des Studios. Sofern im Share-Deal-Modulabweichende Zahlungs- und Abrechnungsfristen geregelt sind, gehen diese vor.
9.2 BeiZahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der fürUnternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde, demStudio die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasstjedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeitzumindest EUR 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit derEintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehenderRechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falledes Zahlungsverzuges des Kunden kann das Studio sämtliche im Rahmen anderer mitdem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungensofort fällig stellen.
9.4 Weitersist das Studio nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung desaushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtungzur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde dieBezahlung in Raten vereinbart, so behält sich das Studio für den Fall der nichtfristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor,die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern(Terminverlust).
9.6 Der Kundeist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Studiosaufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom Studio schriftlichanerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10.Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 AlleLeistungen des Studios, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnenWerkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Studios und können vom Studiojederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses –zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Rechtder Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautenderVereinbarung darf der Kunde die Leistungen des Studios ausschließlich inÖsterreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten anLeistungen des Studios setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vomStudio dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereitsvor diesem Zeitpunkt Leistungen des Studios, so beruht diese Nutzung auf einemjederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
BeiShare-Deals werden die Nutzungsrechte an den vereinbarten Deliverables nachZahlung der Setup-/Fixvergütung und aller bis dahin fälligenFloors/Share-Beträge eingeräumt; bei Zahlungsverzug kann die Lizenz bis zurvollständigen Zahlung widerrufen werden.
10.2Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Studios, wie insbesonderederen Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte,sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Studios und – soweit Leistungenurheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe allersogenannten „offenen Dateien“ ist ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. DasStudio ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. Ohne vertragliche Abtretung derNutzungsrechte auch für elektronische Arbeiten hat der Auftraggeber keinenRechtsanspruch darauf.
10.3 Für dieNutzung von Leistungen des Studios, die über den ursprünglich vereinbartenZweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistungurheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Studios erforderlich. Dafürsteht dem Studio und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für dieNutzung von Leistungen des Studios bzw. von Werbemitteln, für die das Studiokonzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf desStudiovertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlichgeschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung des Studios notwendig.
10.5 FürNutzungen gemäß Abs. 4 steht dem Studio im 1. Jahr nach Vertragsende einAnspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Studiovergütung zu,im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. einViertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsendeist keine Studiovergütung mehr zu zahlen.
AusgenommenShare-Deals; hierfür gelten Tail/Buyout gemäß Punkt 26–27.
10.6 DerKunde haftet dem Studio für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe desfür diese Nutzung angemessenen Honorars.
11.Kennzeichnung
11.1 DasStudio ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen aufdas Studio und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kundendafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 DasStudio ist – vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufsdes Kunden – berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seinerInternet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende odervormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). DieVeröffentlichung von Kennzahlen, Umsätzen, Performance-Daten oder internenInformationen richtet sich nach Punkt 25.4.
12.Gewährleistung
12.1 DerKunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagennach Lieferung/Leistung durch das Studio, verdeckte Mängel innerhalb von achtTagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangelsanzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung alsgenehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- undSchadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund vonMängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fallberechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht aufVerbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch das Studio zu. DasStudio wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde demStudio alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmenermöglicht. Das Studio ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zuverweigern, wenn diese unmöglich oder für das Studio mit einemunverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kundendie gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserungobliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen)Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Esobliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtlicheZulässigkeit durchzuführen. Das Studio ist nur zu einer Grobprüfung derrechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Das Studio haftet im Falle leichterFahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber demKunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vomKunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 DieGewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde istnicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. DieVermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
13. Haftungund Produkthaftung
13.1 InFällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Studios und die seinerAngestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) fürSach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sichum unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oderMangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiverForderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegenmangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von groberFahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Studiosausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftungseiner „Leute“.
13.2 JeglicheHaftung des Studios für Ansprüche, die aufgrund der vom Studio erbrachtenLeistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wirdausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Studio seiner Hinweispflicht nachgekommenist oder eine solche für das Studio nicht erkennbar war, wobei leichteFahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet das Studio nicht fürProzesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten vonUrteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen odersonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat das Studio diesbezüglich schad- undklaglos zu halten.
13.3Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis desSchadens, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung desStudios. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswertbegrenzt.
14.Anzuwendendes Recht
Der Vertragund alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowieAnsprüche zwischen dem Studio und dem Kunden unterliegen dem österreichischenmateriellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unterAusschluss des UN-Kaufrechts.
15.Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1Erfüllungsort ist der Sitz des Studios. Bei Versand geht die Gefahr auf denKunden über, sobald das Studio die Ware dem von ihm gewähltenBeförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 AlsGerichtsstand für alle sich zwischen dem Studio und dem Kunden ergebendenRechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das fürden Sitz des Studios sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessenist das Studio berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zuklagen.
15.3 Soweitin diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur inmännlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer ingleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürlichePersonen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
16.Share-Deal / erfolgsabhängige Vergütung – Anwendungsbereich, Rangordnung
16.1 Sofernim Studiovertrag ausdrücklich eine erfolgsabhängige Vergütung (Share-Deal)vereinbart ist, gelten zusätzlich und vorrangig die Bestimmungen der Punkte 16bis 27 dieser AGB („Share-Deal-Modul“).
16.2 BeiWidersprüchen zwischen den Punkten 1–15 und 16–27 gehen die Punkte 16–27 vor.Im Übrigen bleiben die Punkte 1–15 unberührt.
16.3 DasShare-Deal-Modul gilt ausschließlich für die im Studiovertrag bezeichnetenLeistungen/Projekte und Zeiträume.
17.Begriffsbestimmungen (Share-Deal)
17.1Share-Periode ist der im Studiovertrag definierte Abrechnungszeitraum (z.B.Kalendermonat).
17.2 Sourceof Truth ist das primäre System zur Umsatz-/DB-Feststellung. Sofern nichtanders vereinbart, ist dies in folgender Reihenfolge maßgeblich:
a)Zahlungsanbieter / Bankauszug,
b)Shop-System,
c) CRM/ERP.
17.3Brutto-Umsatz ist die Summe aller in der Share-Periode fakturierten odervereinnahmten Entgelte aus Verkäufen/Verträgen.
17.4Netto-Umsatz ist der Brutto-Umsatz abzüglich Umsatzsteuer, Versandkosten(sofern gesondert ausgewiesen), Rabatten/Preisnachlässen, Retouren, Stornos,Chargebacks sowie nicht einbringlicher Forderungen.
17.5Refund/Chargeback umfasst Rückerstattungen, Rücklastschriften, Stornos,Teilgutschriften sowie betrugsbedingte Rückabwicklungen.
17.6Share-Umsatz ist jener Netto-Umsatz, der gemäß Punkt 18 dem Share-Dealzurechenbar ist (Attribution).
17.7Deckungsbeitrag (DB) ist – sofern im Studiovertrag statt Umsatz ein DBvereinbart ist – der Netto-Umsatz abzüglich Wareneinsatz/COGS, Payment Fees,Retourenkosten und unmittelbar zurechenbarer Fulfillment-Kosten; nichtabgezogen werden Gemeinkosten (z.B. Personal, Miete), sofern nicht ausdrücklichvereinbart.
17.8 Baselineist der im Studiovertrag definierte Vergleichswert (z.B. durchschnittlicherNetto-Umsatz der letzten X Wochen/Monate vor Start).
17.9Inkrement (Incremental) ist die positive Differenz zwischen (i) Share-Umsatz/DBder Share-Periode und (ii) Baseline, jeweils gemäß Source of Truth; negativeDifferenzen werden mit 0 angesetzt, sofern nicht anders vereinbart.
17.10Share-Satz ist der im Studiovertrag vereinbarte Prozentsatz, der aufShare-Umsatz, Inkrement oder DB angewendet wird.
18.Attribution, Zurechnung, Datenquellen
18.1 DieZurechnung (Attribution) erfolgt nach dem im Studiovertrag festgelegten Modell.Sofern nicht ausdrücklich geregelt, gilt folgendes Standardmodell:
a)Share-Umsatz umfasst Verkäufe, die über die im Studiovertrag definiertenKampagnen-/Touchpoints generiert wurden (z.B. Landingpage/URL-Pfade,UTM-Parameter, Rabattcode, Lead-Formular).
b)Lookback-Fenster: 30 Tage ab erstem messbarem Touchpoint.
c) BeiMehrfachkontakten gilt „last attributable touch“ innerhalb desLookback-Fensters.
18.2 Nichtzurechenbar sind Umsätze, die ausschließlich auf folgenden Ursachen beruhen,sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart:
a) organischeBestandskundenkäufe ohne messbaren Touchpoint,
b)Offline-Verkäufe ohne technische Zurechnung,
c) Umsätzeaus Marktplätzen/Resellern ohne Datenzugang,
d) Umsätzeaus Tätigkeiten Dritter (Agenturen/Affiliates), sofern keine klare Abgrenzungmöglich ist.
18.3 KönnenDatenquellen widersprüchliche Werte ausweisen, ist die Source of Truth gemäßPunkt 17.2 bindend. Abweichende sekundäre Tracking-Daten dienen nur derOptimierung, nicht der Abrechnung.
18.4 DerKunde verpflichtet sich, Tracking- oder Attributionsregeln nicht einseitig zuändern. Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung (mindestens perE-Mail).
19.Vergütung: Fixhonorar, Share, Floors
19.1 Sofernvereinbart, setzt sich die Vergütung aus (a) Fixhonorar und (b)erfolgsabhängiger Vergütung (Share) zusammen.
19.2Share-Berechnung (Variante Umsatz): Share = Share-Umsatz × Share-Satz.
19.3 Share-Berechnung (Variante Inkrement): Share =Inkrement × Share-Satz.
19.4Share-Berechnung (Variante DB): Share = (Share-DB oder Inkrement-DB) ×Share-Satz.
19.5Mindestvergütung (Floor): Sofern im Studiovertrag nichts Abweichendesvereinbart ist und ein Floor vereinbart wurde, gilt als Mindestvergütungmindestens EUR 200 pro Share-Periode, unabhängig vom Ergebnis.
19.6 Dieerfolgsabhängige Vergütung versteht sich netto zuzüglich Umsatzsteuer, soferngesetzlich geschuldet.
20.Abrechnung, Fälligkeit, Einwendungen, True-Up
20.1 DasStudio erstellt binnen 10 Werktagen nach Ende jeder Share-Periode eineAbrechnung auf Basis der Source of Truth.
20.2 DerKunde stellt dem Studio die dafür erforderlichen Reports/Exports fristgerechtbinnen maximal 5 Werktagen nach Ende der Share-Periode zur Verfügung (siehePunkt 21).
20.3Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofernnicht anders vereinbart.
20.4Einwendungen gegen eine Abrechnung sind binnen 10 Werktagen ab Zugangschriftlich und substantiiert (mit Belegen/Exportdaten) zu erheben; andernfallsgilt die Abrechnung als anerkannt.
20.5 Beistrittigen Positionen ist der unstrittige Teil fristgerecht zu bezahlen. Derstrittige Teil wird binnen 20 Werktagen geklärt; ergibt sich eine Korrektur,erfolgt diese durch Nachbelastung oder Gutschrift in der nächsten Abrechnung(„True-Up“).
20.6 DasStudio ist berechtigt, bei wiederholter verspäteter Datenlieferung oder Zahlungdie Leistung auszusetzen, ohne dass daraus Ansprüche des Kunden entstehen.
21.Datenzugang, Tracking, Mitwirkungspflichten (Share-Deal-spezifisch)
21.1 DerKunde gewährt dem Studio für die Laufzeit des Share-Deals kostenfreienLesezugriff (oder gleichwertige Exporte) auf:
a)Shop-System,
b)Zahlungsanbieter,
c) relevanteWerbekonten,
d)CRM/Lead-System, sofern Share auf Leads/Deals basiert.
21.2 DerKunde stellt sicher, dass alle für die Attribution erforderlichen technischenMaßnahmen umgesetzt und funktionsfähig sind (z.B. Pixel, Server-Side-Tracking,UTM-Standards, Coupon-Codes, Events).
21.3 DerKunde informiert das Studio unverzüglich über Änderungen, dieMessung/Attribution beeinflussen können, insbesondere: Domainwechsel,Checkout-Änderungen, Preis-/Rabattstruktur, neue Agenturen, Wechsel desZahlungsanbieters, Produktportfolioänderungen, Tracking-/Consent-Änderungen.
21.4Unterlässt der Kunde Mitwirkung oder Datenbereitstellung und ist dadurch dieAbrechnung nicht verlässlich möglich, ist das Studio berechtigt, dieShare-Vergütung nach dem plausiblen Durchschnitt der letzten 2 vollständigenShare-Perioden zu schätzen, mindestens jedoch in Höhe eines vereinbarten Floors(Punkt 19.5). Der Kunde kann eine Korrektur durch vollständige Nachlieferungder Daten herbeiführen.
22. Prüfungs-und Auskunftsrecht (Audit)
22.1 DasStudio ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungsgrundlagen inangemessenem Umfang zu prüfen. Der Kunde hat hierfür Einsicht in relevante,abrechnungsrelevante Unterlagen/Daten (Exports, Transaktionslisten) zugewähren.
22.2 EinePrüfung darf höchstens 1× pro Kalenderjahr erfolgen, außer es bestehen konkreteVerdachtsmomente erheblicher Abweichungen.
22.3 Ergibtdie Prüfung eine Unterabrechnung zugunsten des Kunden von mehr als 5 % dergeprüften Share-Periode, trägt der Kunde die angemessenen Kosten der Prüfung;andernfalls trägt sie das Studio.
22.4 Alle imZuge der Prüfung offengelegten Informationen unterliegen der Vertraulichkeitgemäß Punkt 25.
23.Rückabwicklungen, Chargebacks, Korrekturen nach Zahlung
23.1Refunds/Chargebacks mindern den Share-Umsatz/DB jener Share-Periode, in der dieRückabwicklung in der Source of Truth verbucht wird.
23.2 WurdeShare bereits bezahlt und tritt nachträglich eine Rückabwicklung ein, wird derentsprechende Share-Betrag in der nächsten Abrechnung gutgeschrieben oder mitzukünftigen Ansprüchen verrechnet.
23.3 Ist nachVertragsende keine Verrechnung möglich, ist das Studio berechtigt, dennegativen Saldo mit offenen Fixhonoraren zu verrechnen; andernfalls stellt dasStudio eine Gutschrift aus oder der Kunde zahlt einen ausgewiesenenNegativsaldo binnen 14 Tagen zurück (je nach im Studiovertrag gewählterVariante).
24.Umgehungsschutz, Strukturänderungen, Change of Control
24.1 DerKunde verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind,Share-Umsatz/DB künstlich zu reduzieren oder die Zurechenbarkeit zu vereiteln,insbesondere durch:
a)Verlagerung von Verkäufen auf andere Domains/Stores, Gesellschaften,Zahlungsanbieter oder Rechnungssteller,
b) Umleitungvon Traffic ohne Weiterleitung/Tracking,
c)systematische Umdeklaration von Umsätzen (Bundles, interne Verrechnungen) ohnewirtschaftlichen Grund.
24.2Veräußert der Kunde den Geschäftsbetrieb, die Domain oder wesentliche Assets(„Change of Control“), hat er dies mindestens 30 Tage vor Wirksamwerdenschriftlich anzuzeigen und sicherzustellen, dass der Rechtsnachfolger in dieShare-Deal-Verpflichtungen eintritt; andernfalls wird eine Ablöse gemäß Punkt27 fällig (Buyout), sofern vereinbart.
24.3 BeiVerstoß gegen Punkt 24.1 ist das Studio berechtigt, den Share nach plausiblerDatenlage zu schätzen und den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortigerWirkung aufzulösen; weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
25.Vertraulichkeit und Datenschutz
25.1Vertrauliche Informationen
Alsvertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Unterlagen einerPartei („offenlegende Partei“), die der anderen Partei („empfangende Partei“)im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -durchführung bekannt werden, unabhängigdavon, ob sie schriftlich, elektronisch, mündlich oder in sonstiger Formübermittelt werden. Dazu zählen insbesondere:
a) Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, Kalkulationen, Preis- und Konditionsmodelle, Margen,Deckungsbeiträge, Conversion-Rates, Umsätze, Kundenzahlen, Kampagnen- undPerformance-Daten, Reports, Budgets, Strategien und Planungen,
b) technischeInformationen (z.B. Tracking-Setups, Ereignisdefinitionen,Pixel-/Server-Side-Konfigurationen), Zugangsdaten, API-Keys, Token,Systemeinstellungen,
c)Produktinformationen, Roadmaps, Prototypen, nicht veröffentlichte Designs,Konzepte, Entwürfe, Quellmaterialien,
d) sämtlicheim Rahmen des Share-Deals zugänglich gemachten Shop-, Payment-, CRM- undWerbekonto-Daten.
25.2Vertraulichkeitspflichten
Dieempfangende Partei verpflichtet sich,
a)vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlichzur Vertragserfüllung zu verwenden,
b)vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, außer dies ist zurVertragserfüllung erforderlich und der Dritte ist zuvor zumindest invergleichbarem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet worden,
c)vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitenden/Erfüllungsgehilfenzugänglich zu machen, die sie zur Vertragserfüllung benötigen („Need-to-know“),
d)angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, umvertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen (insbesondereZugriffsbeschränkungen, Passwortschutz, 2FA, rollenbasierte Berechtigungen,sichere Übermittlung/Speicherung).
25.3Ausnahmen
DieVertraulichkeitspflichten gelten nicht für Informationen, die die empfangendePartei nachweislich:
a) bereitsvor Offenlegung rechtmäßig kannte,
b) ohneVerstoß gegen diese AGB öffentlich bekannt sind oder werden,
c) von einemDritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung erhalten hat,
d) unabhängigund ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt hat, oder
e) aufgrundzwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher/gerichtlicher Anordnungoffenlegen muss; in diesem Fall hat die empfangende Partei die offenlegendePartei – soweit rechtlich zulässig – vorab zu informieren und die Offenlegungauf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
25.4Referenznennung
Die Rechtedes Studios aus Punkt 11 (Kennzeichnung/Referenzhinweis) bleiben unberührt.Kennzahlen, Umsätze, Performance-Daten oder interne Informationen dürfen imRahmen einer Referenz nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kundenveröffentlicht werden.
25.5Datenschutz – Grundsätze, Rollen, Datenminimierung
25.5.1 JedePartei verarbeitet personenbezogene Daten (sofern solche Daten betroffen sind)im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften.
25.5.2 Soweitdas Studio im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Datenerhält (z.B. CRM-Daten, Leads), erfolgt dies grundsätzlich nur in dem Umfang,der zur Vertragserfüllung erforderlich ist (Datenminimierung).
25.5.3 DerKunde stellt sicher, dass er zur Weitergabe/Zurverfügungstellung der Daten andas Studio berechtigt ist (z.B. rechtliche Grundlage, Einwilligungen,Informationspflichten).
25.5.4 DasStudio ist berechtigt, personenbezogene Daten nur nach den Weisungen des Kundenund nur zur Vertragserfüllung zu verarbeiten, soweit dies datenschutzrechtlicherforderlich ist.
25.6Auftragsverarbeitung (AV) / Zusatzvereinbarung
Sofern dieParteien nach den Umständen des Einzelfalls eine Auftragsverarbeitungvereinbaren müssen, verpflichten sie sich, vor Beginn einer entsprechendenVerarbeitung eine gesonderte Vereinbarung (AV-Vertrag) abzuschließen. Bis zumAbschluss einer solchen Vereinbarung ist das Studio berechtigt, Leistungen, dieeine Auftragsverarbeitung erfordern, auszusetzen, ohne dass daraus Ansprüchedes Kunden entstehen.
25.7Sicherheit bei Systemzugängen
25.7.1Zugangsdaten, API-Keys und Tokens sind vertrauliche Informationen.
25.7.2 DerKunde hat Zugänge nach Möglichkeit als rollenbasierte Nutzerzugänge (z.B.Lesezugriff) bereitzustellen und nicht als „Master-Account“.
25.7.3 BeiVerdacht auf Missbrauch oder Sicherheitsvorfällen informieren sich die Parteienunverzüglich. Der Kunde ist berechtigt, Zugänge aus Sicherheitsgründenvorübergehend zu sperren; dies entbindet jedoch nicht von Mitwirkungspflichtenund kann bei längerer Sperre zu Leistungsunterbrechung gemäß Punkt 20.6 führen.
25.8Aufbewahrung, Rückgabe, Löschung
25.8.1 NachVertragsende hat die empfangende Partei vertrauliche Informationen deroffenlegenden Partei nach Wahl der offenlegenden Partei zurückzugeben oder zulöschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
25.8.2Gesetzlich erforderliche Aufbewahrungen (z.B. steuer-/unternehmensrechtlicheNachweise) bleiben zulässig; in diesem Fall sind die Daten weiterhinvertraulich zu behandeln.
25.9 Dauerder Vertraulichkeit
DieVertraulichkeitspflichten bestehen während der Vertragslaufzeit und für 3 Jahredanach fort. Für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gilt die Vertraulichkeitzeitlich unbeschränkt, solange sie nicht rechtmäßig öffentlich bekannt gewordensind.
26. Laufzeit,Kündigung, Nachlauf (Tail)
26.1 DieShare-Deal-Laufzeit ergibt sich aus dem Studiovertrag; sofern nicht andersvereinbart, beträgt sie 6 Monate ab Startdatum.
26.2Ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, sofernnicht ausdrücklich anders vereinbart.
26.3 NachVertragsende gilt ein Nachlauf (Tail) von 60 Tagen: Share ist auch fürUmsätze/Deals zu bezahlen, die innerhalb des Tail-Fensters realisiert werdenund deren erster zurechenbarer Touchpoint in die Vertragslaufzeit fällt.
26.4 DasStudio ist berechtigt, Abrechnungen für Tail-Perioden nach Vertragsende zulegen; der Kunde bleibt zur Datenbereitstellung verpflichtet.
27.Buyout-Option, keine Gesellschaft, keine Erfolgsgarantie
27.1 Sofernim Studiovertrag vereinbart, kann der Kunde die Share-Verpflichtung durchZahlung eines Buyouts ablösen. Der Buyout beträgt 6 × durchschnittlichermonatlicher Share der letzten 3 Monate, mindestens jedoch EUR 5.000.
27.2Share-Deal begründet keine Gesellschaft, kein Joint Venture und keinDienstverhältnis. Das Studio schuldet eine fachgerechte Leistungserbringung,jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
27.3 DerKunde trägt sämtliche unternehmerischen Risiken seines Geschäftsbetriebs (z.B.Markt, Pricing, Fulfillment, Produktqualität, rechtliche Konformität).
In diesem Leitfaden erfährst du alles über Branding und was eine gute Marke ausmacht.
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